AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Mehrener Tiefbaugesellschaft mbH
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über
den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise
zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise
vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im
übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen
von preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe)
beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der
preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt,
sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden
sind.
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk.
3.3 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stetten oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse der für die Lade- und Entladestelle gültigen Pegelstände vorausgesetzt. Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.
3.4 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Gewichts- und Mengenermittlung
4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht. Bei Bahnversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht.
4.2 Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.
4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.
5. Lieferung/Entladung
5.1 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert rein- bzw. rausgelangen kann, ohne weitere Kosten zu verursachen. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Sollte die Entladung auf Wunsch des Kunden trotzdem durchgeführt werden, hat dieser die dadurch eventuell entstehenden Kosten zu tragen (z.B. Kosten für Krangestellung und Bergung des Fahrzeugs).
5.2 Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
6. Zahlung
6.1 Soweit nicht anderes vereinbart sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu erechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
6.2 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs-und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt -werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht
eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein- oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2 Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3 Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4 Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
7.5 Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7,5., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
7.7 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir
bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden
bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3., bis 7.5. dieses Abschnitts.
7.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff' oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmen eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.9 Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
7.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder
verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meidung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Rechte bei Mängeln
9.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und -soweit solche
bestehen- zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Bei Lieferungen von Gestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblichen technischen Regelwerken, Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen. Eine Haftung für die Einhaltung bestimmter Raumgewichte. Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen.
9.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben,
verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in
Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels
Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen
dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
10. Haftung
10.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund-, wenn wir,
unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
10.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
10.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach
Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen.
11. Umfassender Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewahrt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
11.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
11.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
11.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt,
dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil
bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die
Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des
Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Hohe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht, an uns abgetreten.
11.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an
uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zu legen.
11.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung
nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell
ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.:Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des
Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu
dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns
unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige
Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns
Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um
mehr als 20 % so verpflichten wir uns, die eingehende Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese
über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.
11.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft
unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere
Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen: er wird außerdem
den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung
von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns
gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
12. Konzern-Verrechnungsklausel
12.1 Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen -gleichgültig welcher Art- gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die
diesem gegen uns und gegen mit uns verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der
Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein
verbundenes Unternehmen handelt.
13. Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub
13.1 Für die Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub gelten ergänzend zu den allgemeinen
Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den betreffenden Standort. Diese
liegen an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.
14.2 Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt,
am Sitz des Kunden zu klagen.
14.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
für die Verkippung von Bodenaushub und Bauschutt
1. Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verträge über die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt in unserer Deponie. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Anlieferer ist kein Kaufmann i.S. des HGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anlieferers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Wir nehmen in unserer Deponie ausschließlich unbelasteten Bodenaushub und unbelasteten Bauschutt zur Verkippung an. Unbelasteter Bodenaushub sind natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, die bei Baumaßnahmen anfallen. Unbelasteter Bauschutt besteht aus festen Baustoffen, die überwiegend
mineralische Bestandteile enthalten und bei Bauwerksabbrüchen anfallen. Sämtliche angelieferte Materialien müssen unbelastet sein und dürfen keine wasser-, boden- oder gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten.
3. Alle Materialien unterliegen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle hinsichtlich etwaiger Verunreinigungen. Sollten sich bei der Eingangsprüfung oder bei einer späteren Prüfung Verdachtsmomente auf eine Verunreinigung des angelieferten Materials ergeben, werden wir eine Untersuchung des Materials veranlassen. § 377 HGB wird insoweit ausgeschlossen.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Anlieferer. Werden im Rahmen der Untersuchung Belastungen des Materials festgestellt, die weitergehende Entsorgungsmaßnahmen notwendig machen, gehen alle hierdurch entstehende Kosten für
Transport, Lagerung, Weiterbehandlung etc. ebenfalls zu Lasten des Anlieferers. Die Verpflichtung des Anlieferers zur Rücknahme belasteter Materialien bleibt unberührt. Der Anlieferer und seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen haben bei allen die Anlieferung und die Entladung betreffenden Vorgängen, die Anweisungen unseres Personals zu befolgen.
4. Bei der Anlieferung ist unserer Eingangskontrolle eine schriftliche Erklärung des Anlieferers auszuhändigen, aus der Art und Menge des Materials sowie seine Her-kunft ersichtlich sind und aus der darüber hinaus hervorgeht, dass die angelieferten Materialien unbelastet sind. Der Anlieferer und der Frachtführer sind für vollständige und richtige Angaben über die
Herkunft (Baustelle) des angelieferten Materials verantwortlich. Frachtführer haben einen schriftlichen Herkunftsnachweis ihrer Auftraggeber (Baustelle) zu erbringen. Materialien verschiedener Baustellen darf nicht vermischt werden. Unrichtige Herkunftsangaben verpflichten zum Ersatz sämtlicher uns daraus entstehenden Schäden. Bei Anlieferungen auf fremde Rechnung haftet der Anlieferer dafür, dass sein Auftraggeber seine Vergütungspflicht für die angelieferten Mengen anerkennt. Soweit der Auftraggeber eine Vergütung ablehnt, ist der Anlieferer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Alle nicht zugelassenen Materialien und/ oder Materialien mit fehlenden Herkunftsnachweisen können wir zurückweisen oder auf
Kosten des Anlieferers ordnungsgemäß beseitigen und entsorgen lassen, wenn der Anlieferer sie nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst vollständig beseitigt.
5. Wird nachträglich festgestellt, dass die Einbringung des angelieferten Materials wegen schädlichen Verunreinigungen nicht zulässig war, haftet der Anlieferer verschuldensunabhängig und unabhängig davon, inwieweit die Verunreinigung bei der Anlieferung erkennbar war, für sämtliche Schäden, die durch die unzulässige Materialbeschaffenheit verursacht werden, insbesondere für sämtliche Beseitigungs- und Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Folgekosten, die sich aus Einwirkungen auf die Bodenverhältnisse oder andere geschützte Umweltgüter ergeben. Der Anlieferer ist verpflichtet, uns insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich behördlicher Inanspruchnahme freizustellen.
6. Die Vergütung und Abrechnung der angelieferten Mengen erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Liste für Kippgebühren. Grundlage der Abrechnung sind die durch Verwiegung ermittelten Gewichte oder das Mengenvolumen.
7. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Falls der Anlieferer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eintritt, sind wir berechtigt, die Annahme weiterer Lieferungen zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder
nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Anlieferer mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen und beanspruchen Ersatz unseres sonstigen
Verzugsschadens. Die Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten i.S. des HGB ist das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft.